Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.
Bürger und Bürgerinnen, die am 42. Tag vor der Bundestagswahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Gemeinde versendet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Bei Bürgern und Bürgerinnen, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts.
Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Ihres Zuzugsorts stellen. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist grundsätzlich keine Umtragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks möglich. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn mit dem Umzug innerhalb der Gemeinde zusätzlich der Wechsel in einen anderen Wahlkreis verbunden ist.
Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die
die Zuzugs-Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung) haben
Hinweis: Wenn Sie ohne Wohnung sind, ist die Gemeinde zuständig, in der Sie den Antrag stellen.
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Er muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:
Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war, werden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl, also spätestens am 7. September 2025, stellen.
keine
Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht): Wahlberechtigung für die Bundestagswahl?
Sie können das Wählerverzeichnis vom 8. September 2025 bis 12. September 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also in der Zeit vom 8. September 2025 bis 12. September 2025 (vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl), Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen.
Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens am 18. September 2025, also 10 Tage vor der Wahl.
07.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg