Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.
Das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich beziehungsweise zuzüglich bestimmter Beträge. Er gibt die Ertragskraft Ihres Betriebs wieder.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.
Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen an die Gemeinden, für die die Gewerbesteuer die wichtigste eigene Steuerquelle darstellt.
Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.
Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie
Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).
Personengesellschaften unterhalten nur einen einzigen Gewerbebetrieb. Übt eine Personengesellschaft neben der gewerblichen noch eine andere Tätigkeit aus, gilt diese auch als gewerbliche Tätigkeit.
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet
Sie müssen ihre Gewerbesteuererklärung authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies gilt auch für die dazugehörende
Die Authentifizierung erfolgt durch das Elster-Zertifikat. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Das Zertifikat soll die
der gesendeten Daten sicherstellen.
Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich bei Mein ELSTER registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (z.B. Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch Mein ELSTER, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Registrieren Sie sich rechtzeitig, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht übermitteln können. Zur elektronischen Übermittlung steht Ihnen das Programm Mein ELSTER kostenlos zur Verfügung.
Das Finanzamt berechnet den Steuermessbetrag. Dieser beträgt einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 Prozent des Gewerbeertrags.
Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften kürzt das Finanzamt den Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Darüber hinaus wird diesen das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages (bis einschließlich 2019: das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags) im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung steuermindernd auf die Einkommensteuer angerechnet.
Den Steuermessbetrag übermittelt das Finanzamt an Sie und die Gemeinde, in der Sie Ihren Betriebssitz haben.
Danach multipliziert die Gemeinde den ermittelten Steuermessbetrag mit einem Hebesatz. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag, der Ihnen gegenüber mit einem Bescheid festgesetzt wird. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens 200 Prozent.
Hinweis: Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf, wenn Sie
haben. Die Gewerbesteuer wird dann in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihren Betrieb innerhalb eines Jahres in eine andere Gemeinde verlegt haben.
Die Gewerbesteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis zum 31. Juli übermitteln.
Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:
Die Vorauszahlungsrate pro Termin beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die das Finanzamt für das letzte Jahr errechnet hat. Bei der Gewerbesteuererklärung für das laufende Jahr müssen Sie dementsprechend eine Nachzahlung leisten oder Sie erhalten eine Gutschrift.
Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und endet mit dem Einstellen des Betriebs. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet erst mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit.
sofern noch nicht mit anderen Steuererklärungen eingereicht: Gewinnermittlung
Es entstehen keine Verfahrenskosten.
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
keine
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
21.02.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg