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Führerschein - Einstufung für Mofas und E-BikesFührerschein - Einstufung für Mofas und E-Bikes
Wenn Sie ein Mofa oder ein Elektrofahrrad (E-Bike, Pedelec) fahren wollen, müssen Sie bei der Führerscheinpflicht unterscheiden:
- Für Elektrofahrräder („Pedelecs“) mit einem Unterstützungsmotor bis maximal 25 km/h ist kein Führerschein erforderlich. Hintergrund ist, dass
- der Unterstützungsmotor nur arbeitet, wenn Sie gleichzeitig treten und
- die Unterstützung sich bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h verringert und unterbrochen wird, wenn die fahrende Person im Treten einhält oder die Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird.
- „E-Bikes“ sind zweirädrige Kleinkrafträder mit einem elektrischen Antrieb, der auch ohne dass der oder die Fahrende in die Pedale tritt, gefahren werden kann. Ab 25 km/h schaltet sich der elektrische Antrieb selbsttätig ab. Fahrende benötigen eine Mofaprüfbescheinigung. E-Bikes sind nicht zulassungs- aber versicherungspflichtig. Fahrende müssen einen geeigneten Schutzhelm tragen. Diese Fahrzeuge ähneln den früher gebräuchlichen Mofas mit Verbrennungsmotor (einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln), die zunehmend vom Markt verschwinden.
- Die schnellen Elektrofahrräder „S-Pedelecs“ mit einer motorunterstützen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h gelten als Kleinkrafträder. Fahrende benötigen mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Fahrende müssen einen geeigneten Schutzhelm tragen.
- Leichtkrafträder, die Geschwindigkeiten über 45 km/h erreichen, ohne dass eine fahrende Person in die Pedale tritt, benötigen ein amtliches Kennzeichen, Fahrende die Fahrerlaubnisklasse A 1.
Hinweis: Wenn Sie vor dem 1. April 1965 geboren sind oder einen Führerschein besitzen, benötigen Sie keine Mofaprüfbescheinigung.
Vertiefende Informationen
- Informationen zu den Führerscheinklassen und zum Führerscheinrecht bieten
- Allgemeine Informationen rund um den Radverkehr in Baden-Württemberg können Sie im Kapitel "Radverkehr" der Lebenslage "Verkehr und Verkehrswege" nachlesen.
Freigabevermerk
Verkehrsministerium Baden-Württemberg 03.07.2023
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