Das Datengeheimnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz verbietet es Personen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, diese Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Hinweis: Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit noch fort.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende für die Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen Sie diese bei Aufnahme der Tätigkeit schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten.
Beachten Sie, dass nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beschäftigte im Sinne des Datenschutzgesetzes gelten, sondern auch die folgenden Personengruppen:
Die Verpflichtung müssen sowohl die Mitarbeitenden als auch die Vertretung der Arbeitgeberseite, die die Unterrichtung vornimmt, unterschreiben. Das kann beispielsweise durch das Personalbüro oder die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens erfolgen.
Den Mitarbeitenden müssen Sie eine Kopie der Niederschrift aushändigen.
Muster für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat ihn am 05.09.2019 freigegeben.